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   BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63   

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https://dejure.org/1966,3688
BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63 (https://dejure.org/1966,3688)
BSG, Entscheidung vom 23.03.1966 - 1 RA 191/63 (https://dejure.org/1966,3688)
BSG, Entscheidung vom 23. März 1966 - 1 RA 191/63 (https://dejure.org/1966,3688)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anrechnung eines infolge einer Auflösung der zweiten Ehe erworbenen Unterhaltsanspruch gegen den zweiten Ehemann auf die wiederaufgelebte Rente i.S.d. § 68 Absatz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) , wenn bereits der Träger der ...

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BSGE 24, 293
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 29.05.1963 - 1 RA 221/61
    Auszug aus BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63
    Alle diese Vorschriften sollen dazu dienen, der nach diesen Gesetzen versorgungsberechtigten Witwe den Entschluß zur Wiederheirat zu erleichtern, wie der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1963 - 1 RA 221/61 - unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien und die Literatur dargelegt hat (BSG 19, 153 = SozR RVO §, 1291 Nr. 7).

    Diese Anrechnung kann weder dadurch gehindert werden, daß die Berechtigte auf ihre Ansprüche - gegenüber dem Verpflichteten wirksam - verzichtet, noch dadurch daß sie durch Vertrag ihre "neuen" Ansprüche um die wiederaufgelebte Rente mindert (BSG 21, 279 = SozR RVO § 1291 Nr. 9, BSG 19, 153 = SozR RVO § 1291 Nr. 7).

  • BGH, 27.06.1958 - VI ZR 98/57

    Sozialversicherungsträger als Gesamtgläubiger

    Auszug aus BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63
    Diese Grundsätze werden von den Zivilgerichten z.B. auch für die insoweit vergleichbaren Fälle angewandt, daß ein Unfall für den Träger der Unfallversicherung und für den Träger der Rentenversicherung Rentenverpflichtungen auslöst und der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach nicht ausreicht, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu leisten; hier sieht die Rechtsprechung die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, als Gesamtgläubiger an, wobei für den Innenausgleich das Größenverhältnis der beiderseitigen Rentenbelastungen maßgebend sein soll (BGHZ 28, 68; ebenso beim gleichzeitigen Übergang von Schadensersatzansprüchen, auf den Versicherungsträger nach § 1542 RVO und auf die Deutsche Bundesbahn nach § 139 BBG: OLG Stuttgart in NJW 1955 S. 305).
  • BSG, 02.09.1964 - 1 RA 189/61

    Abschluss von Unterhaltsvereinbarungen vor Rechtskraft der Scheidung -

    Auszug aus BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63
    Diese Anrechnung kann weder dadurch gehindert werden, daß die Berechtigte auf ihre Ansprüche - gegenüber dem Verpflichteten wirksam - verzichtet, noch dadurch daß sie durch Vertrag ihre "neuen" Ansprüche um die wiederaufgelebte Rente mindert (BSG 21, 279 = SozR RVO § 1291 Nr. 9, BSG 19, 153 = SozR RVO § 1291 Nr. 7).
  • OLG Stuttgart, 31.03.1954 - 1 U 2/54
    Auszug aus BSG, 23.03.1966 - 1 RA 191/63
    Diese Grundsätze werden von den Zivilgerichten z.B. auch für die insoweit vergleichbaren Fälle angewandt, daß ein Unfall für den Träger der Unfallversicherung und für den Träger der Rentenversicherung Rentenverpflichtungen auslöst und der nach § 1542 RVO übergegangene Anspruch auf Schadensersatz der Höhe nach nicht ausreicht, um beiden Versicherungsträgern vollen Ersatz zu leisten; hier sieht die Rechtsprechung die Versicherungsträger, soweit sie konkurrieren, als Gesamtgläubiger an, wobei für den Innenausgleich das Größenverhältnis der beiderseitigen Rentenbelastungen maßgebend sein soll (BGHZ 28, 68; ebenso beim gleichzeitigen Übergang von Schadensersatzansprüchen, auf den Versicherungsträger nach § 1542 RVO und auf die Deutsche Bundesbahn nach § 139 BBG: OLG Stuttgart in NJW 1955 S. 305).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 30.04.2013 - L 22 R 927/11

    Einkommensanrechnung beim Bezug einer großen Witwenrente

    Diese Lücke hat das BSG dem Sinn und Zweck der oben erwähnten Gesetze entsprechend dahingehend geschlossen, dass die infolge der Auflösung der zweiten Ehe entstandenen Ansprüche insgesamt nur einmal angerechnet werden dürfen (BSG, Urteil vom 23. März 1966 - 1 RA 191/63, abgedruckt in BSGE 24, 293 = SozR Nr. 13 zu § 1291 RVO unter Hinweis und in Fortsetzung der Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 29. Mai 1963 - 1 RA 221/61, abgedruckt in BSGE 19, 153 = SozR Nr. 7 zu § 1291 RVO).

    Die Witwe muss sich daher von jedem Leistungspflichtigen die Anrechnung des vollen Betrages dieser Ansprüche gefallen lassen, aber sie braucht dies auch nur einmal hinzunehmen (BSG, Urteil vom 23. März 1966 - 1 RA 191/63; BSG, Urteil vom 25. Juni 1975 - 4 RJ 31/74, abgedruckt in BSGE 40, 75 = SozR 2200 § 1291 Nr. 5).

  • BGH, 04.11.1976 - IX ZR 81/73

    Rechtsmittel

    Die Witwe soll sich nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen als nach Auflösung der ersten Ehe (BSGE 24, 293, 295).

    Damit folgt der Senat dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. März 1966 (BSGE 24, 293, 295, dessen Lösung durch Art. 1 Nr. 39 b des Dritten Neuordnungsgesetzes - KOV - vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) in die Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG übernommen worden ist.

  • BSG, 26.09.1975 - 12 RJ 248/74

    Witwe - Versorgungsansprüche - Änderung der Rangfolge - Unterhaltsverzicht -

    Unterhaltsschuldner umstoßen (BSGE 21, 279 = SozR Nr. 9 zu EUR 1291 RVG; BSGE 24, 293 = SozR Nr. 13 aaO; SozR Nr. 16 aaO; BSGE 34, 221 = SozR Nr. 33 aaO; SozR Nr. 34 aaO).

    werden (BSGE 24, 293 295.

  • BSG, 13.12.1984 - 2 RU 33/83
    Entscheidend ist, daß der Gegenstand hauptsächlich zur Verrichtung versicherter Tätigkeiten gebraucht wird (BSGE 24, 293, 296; H1, 102, 106).
  • BGH, 10.04.1986 - IX ZR 188/85

    Inanspruchnahme einer wiederaufgelebten Witwenrente nach dem Tode des zweiten

    Die Witwe soll nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser gestellt sein, als sie nach Auflösung der ersten Ehe stände (BSGE 24, 293, 295).
  • BSG, 26.04.1977 - 4 RJ 61/76

    Anrechnung fremder Leistungen - Jugoslawien - Träger der Sozialversicherung -

    Zu diesem Ergebnis ist der Senat im Anschluß an BSGE 24, 293 (= SozR Nr. 13 zu 9 1291 RVO) gelangt.
  • BGH, 11.06.1985 - IX ZB 26/85
    Die Witwe soll sich nach Auflösung der zweiten Ehe nicht besser, aber auch nicht schlechter stellen als nach Auflösung der ersten Ehe (BSGE 24, 293, 295 [BSG 23.03.1966 - 1 RA 191/63]).
  • BSG, 11.09.1975 - 9 RV 106/74
    Schließlich geht auch der Beklagte - übereinstimmend mit der Rechtsprechung (BSG 24, 293 ff.) - ersichtlich davon aus, daß beim Zusammentreffen mehrerer nach verschiedenen Gesetzen wiederaufgelebter Witwenbezüge ein infolge Auflösung der zweiten Ehe erworbener neuer Unterhaltsanspruch nur einmal angerechnet werden darf; er hat in diesem Sinne gemäß § 44 Abs. 5 Satz 1 BVG die niederländischen Rentenbeträge für die Zeit ab 1. März 1971 nur insoweit angerechnet als sie nicht schon zur Kürzung des von der OFD D. gezahlten Witwengeldes geführt haben; daß bei der Handhabung dieser Vorschrift einige Unsicherheit obgewaltet hat, wie die Anlage C zum Bescheid vom 16. Oktober 1973 erkennen läßt, kann unerörtert bleiben, da die hierbei - unter Zugrundelegung des vom Beklagten vertretenen rechtlichen Standpunkts offenbar zu niedrig - errechneten "Ruhensbeträge" jedenfalls nicht zum Nachteil der Klägerin ausgefallen sind.
  • LSG Baden-Württemberg, 20.03.1974 - L 9 J 399/70
    Der vom BSG (vergleiche BSG 1966-03-23 1 RA 191/63 = BSGE 24, 293) für den Ausgleich unter den beteiligten anrechnungsberechtigten Stellen gesetzte Maßstab, nach dem Ansprüche, die aus einer neuen Ehe erworben sind, im Verhältnis der wiederaufgelebten Leistungen anzurechnen sind, kann uneingeschränkt nur gelten, wenn die Unterhalts-, Versorgungs- oder Rentenleistung nach dem 2. Ehemann von einer dritten nicht zur Anrechnung berechtigten Stelle zu erbringen ist.Muß ein Versicherungs-, Versorgungs- oder Pensionsträger, der eine nach dem 1. Ehemann wiederaufgelebte Leistung gewähren muß, gleichzeitig eine Leistung nach dem 2. Ehemann erbringen, so ist er hinsichtlich der ihm obliegenden Leistung nach dem 2. Ehemann vorrangig anrechnungsberechtigt.
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